Anfrage an die Kommunalaufsicht bzgl Stellenausschreibung der/s Beigeordneten für Bildung, Kultur und Jugend der LHS

Die Ausschreibung ist in der Öffentlichkeit und in den Medien auf nachhaltige Kritik gestoßen, weil die darin formulierten Qualifikationsvoraussetzungen außerordentlich niedrig erscheinen. Ein im Rat der Landeshauptstadt Saarbrücken gestellter Antrag, eine stellenbezogene Qualifikation zu fordern, wurde mehrheitlich abgelehnt; gesucht werde für das mit der Besoldungsgruppe B3 dotierte Amt, so wurde öffentlich argumentiert, lediglich ein „Entscheidungsträger“. Vor diesem Hintergrund bitten wir um sorgfältige Prüfung, ob die Stellenausschreibung den rechtlichen Anforderungen genügt, wie sie an eine derartige Ausschreibung und eine auf dieser Grundlage erfolgende Stellenbesetzung zu stellen sind.

21.05.21 –

Anfrage vom 17. Mai 2021

 

Stellenausschreibung der/s Beigeordneten für Bildung, Kultur und Jugend der LHS

 

Sehr geehrte Damen und Herren,    

 

wie Sie vielleicht bereits den Medien entnommen haben, hat die Landeshauptstadt Saarbrücken die Stelle einer bzw. eines Beigeordneten ausgeschrieben (Hauptamtliche/r Beigeordnete/r des Dezernates für Bildung, Kultur und Jugend). Die Ausschreibung ist in der Öffentlichkeit und in den Medien auf nachhaltige Kritik gestoßen, weil die darin formulierten Qualifikationsvoraussetzungen außerordentlich niedrig erscheinen. Ein im Rat der Landeshauptstadt Saarbrücken gestellter Antrag, eine stellenbezogene Qualifikation zu fordern, wurde mehrheitlich abgelehnt; gesucht werde für das mit der Besoldungsgruppe B3 dotierte Amt, so wurde öffentlich argumentiert, lediglich ein „Entscheidungsträger“.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um sorgfältige Prüfung, ob die Stellenausschreibung den rechtlichen Anforderungen genügt, wie sie an eine derartige Ausschreibung und eine auf dieser Grundlage erfolgende Stellenbesetzung zu stellen sind.

Das zu besetzende Dezernat umfasst ein breites Aufgabenspektrum. Es reicht vom Zoo über das Jugendhilfezentrum, die Grundschulen und die Kitas bis hin zu Archiv, Stadtbibliothek und insbesondere auch dem Kulturamt. Es ist mit einer entsprechend hohen Personalverantwortung verbunden (so auch der Pressesprecher der Landeshauptstadt Saarbrücken, Saarbrücker Zeitung vom 05.05.2021).

Unsererseits bestehen vor diesem Hintergrund erhebliche Bedenken, ob auf der Grundlage der erfolgten Stellenausschreibung ein rechtmäßiges Auswahlverfahren durchgeführt werden kann. Die in der Ausschreibung vorausgesetzten Qualifikationen entsprechen unseres Erachtens nicht den gebotenen Mindestanforderungen an Eignung und Befähigung einer/s kommunalen Wahlbeamten, wie sie sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 54 Abs. 2 KSVG und § 129 SBG ergeben. In der Ausschreibung heißt es insoweit (https://www.saarbruecken.de/rathaus/stadtverwaltung/arbeitgeberin_stadt/stellenangebote/artikeldetail/article-608afed747eba):

„Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erfüllen.

Mindestens muss die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder die entsprechende Erfahrung, die durch verantwortliche Tätigkeit in Verwaltung (wie zum Beispiel leitende Tätigkeiten in der kommunalen Verwaltung, der Landes oder Bundesverwaltung oder mehrjährige leitende Tätigkeit beziehungsweise Funktion in Fraktionen kommunaler Vertretungsorgane wie Stadträte oder Kreistage) oder Wirtschaft (zum Beispiel Abteilungsleitung in einem Unternehmen oder leitende Tätigkeit in der Geschäftsführung eines Unternehmens) erworben wurde, vorliegen.

Für das Amt vorteilhaft ist das Verständnis politischer Entscheidungsprozesse, praktische Erfahrungen im Umgang mit Initiativen, Vereinen oder Vertreterinnen und Vertretern aus dem Ehrenamt.

Ebenso von Vorteil ist die Vertrautheit im Umgang mit Rat und Verwaltung oder praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Landes oder Bundespolitik (wie zum Beispiel durch Abgeordnetentätigkeit oder Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einer Landtags oder Bundestagsfraktion).

Wir setzen voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber aktiv und konstruktiv an der Erreichung unserer Zielsetzungen und insbesondere an der Weiterentwicklung der zugewiesenen Geschäftsfelder mitarbeitet.“

Auf eine amtsbezogene Qualifikation wird damit verzichtet.

Demgegenüber müssen die hauptamtlichen Beigeordneten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 KSVG für ihr Amt geeignet sein. Nach Satz 2 der Vorschrift müssen sie mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzen oder über entsprechende Erfahrungen verfügen, die sie durch verantwortliche Tätigkeiten in Verwaltung oder Wirtschaft erworben haben. Diese Voraussetzungen der Eignung und Befähigung gibt die fragliche Stellenausschreibung zwar zunächst verbal wieder. Sie interpretiert sie aber zugleich in der Weise, dass namentlich eine Befähigung auf der Grundlage einer mindestens dem gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung entsprechenden Erfahrung auch durch eine „Funktion in Fraktionen kommunaler Vertretungsorgane wie Stadträte oder Kreistage“ gegeben sein soll. Damit wird jedem Mitglied einer kommunalen Fraktion und auch jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter einer solchen die Befähigung für das Amt einer bzw. eines hauptamtlichen Beigeordneten zugesprochen. Auf die Anforderungen des konkreten Amtes bezogener Erfahrungen soll es demnach nicht bedürfen.

Mit der Kommentierung zum Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz von Lehne/Weirich stimmt die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht überein. Dort ist in Anmerkung 2.2 zu § 54 KSVG ausgeführt, dass die notwendigen Erfahrungen „amtsbezogen“ sein und sich „am Zuschnitt des Amtes des hauptamtlichen Beigeordneten orientieren“ müssen. Auch Juncker legt im Kommentar zum Saarländischen Beamtengesetz dar (Anmerkung 3 zu § 129 SBG):

„Die hauptamtlichen ... Beigeordneten ... müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder entsprechende Erfahrungen, erworben durch verantwortliche Tätigkeit in Verwaltung oder Wirtschaft, haben. Von dieser fachlichen Vorbedingung gibt es keine Ausnahme. Der Begriff der entsprechenden Erfahrungen ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, doch ist nicht einzusehen, warum er dem Gemeinderat einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen sollte ... Da die entsprechenden Erfahrungen rückbezüglich auf die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung genannt sind, müssen diese Erfahrungen amtsbezogen sein. Daher ist der Zuschnitt des Amtes des hauptamtlichen Beigeordneten ausschlaggebend. Dieses ist auf einen Verwaltungsfachmann hin angelegt (Verhinderungsvertreter, Leiter eines Dezernats).“

Eine nach der fraglichen Stellenausschreibung ausreichende „Funktion in Fraktionen kommunaler Vertretungsorgane wie Stadträte oder Kreistage“ genügt einer derartigen, auf den Zuschnitt des Amtes hin angelegten Erfahrungsbefähigung somit erkennbar nicht.

Auch nach einer älteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 26.06.1968 - III R 24/67 -, AS RP-SL 10, 405) unterliegt die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der entsprechenden Erfahrungen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, wenngleich danach der Vertretungskörperschaft insoweit noch – im Gegensatz zur neueren herrschenden Meinung – ein „gewisser Beurteilungsspielraum“ eingeräumt sein soll. Entscheidend ist aber, dass auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits damals ausgeführt hat, dass die „entsprechenden Erfahrungen“ eine Bewerberin bzw. einen Bewerber befähigen müssen, die Stelle eines kommunalen Wahlbeamten „wie ein fachlich vorgebildeter Beamter des gehobenen Dienstes auszufüllen.“ Abgestellt wird also auch insoweit maßgeblich auf eine fachbezogene Erfahrungsbefähigung (die dann in der damaligen Entscheidung konkret geprüft und mit Blick insbesondere auf die langjährige Tätigkeit des Bewerbers im öffentlichen Dienst und als ehrenamtlicher Bürgermeister fallbezogen bejaht wurde).

Ebenso hat das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 28.02.1961 - 2 K 312/60 -, DÖV 1961, 551) zu einer vergleichbaren Bestimmung des nordrhein-westfälischen Landesrechts entschieden, dass der – seines Erachtens sogar keinerlei gerichtsfreien Beurteilungsspielraum enthaltende – Erfahrungsbegriff nach seinem Sinn und Zweck „verhindern soll, daß Personen, die den vom Gesetz aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen, zu hauptamtlichen Kommunalbeamten gewählt werden.“ Weiter heißt es dort: „Der zu wählende Bewerber muß vielmehr F a k t e n nachweisen, die belegen, daß er die für die das betreffende Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt besitzt ... Da sich die Verwaltung der modernen Industriegesellschaft vorwiegend nach dem Schema rationaler Ordnungen vollzieht und auch das der Verwaltung eingeräumte Ermessen sich nur innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen bewegen kann, ist die Beherrschung der technischen Fertigkeiten die unabdingbare Voraussetzung für einen, von der Verwaltungstechnik her gesehen, reibungslosen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte ... Dem Statusverhältnis des Beamten entspricht es, dass der entscheidende Wert auf die fachliche Eignung gelegt werden muß.“ Auch in den für kommunale Wahlbeamte geltenden Privilegierungen liegt danach „kein Verzicht auf das Vorhandensein des erforderlichen fachlichen Wissens und des für das Amt erforderlichen Könnens, das die fachliche Befähigung des Beamten zur prompten und ordnungsgemäßen Erledigung seiner aktengebundenen Aufgabenerfüllung miteinschließt. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, so ist eine fachliche Beaufsichtigung und Anleitung der dem leitenden Beamten unterstellten Bediensteten nicht möglich.“ Daher muss der Bewerber „auf Grund seines bisherigen Werdeganges und seiner beruflichen Tätigkeit fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben sowie Erfahrungen gesammelt haben, die ihn befähigen, die betreffende Stelle wie ein fachlich vorgebildeter Beamter auszufüllen ... Welchen Anforderungen der Stellenbewerber gewachsen sein muß, ist weitgehend von den Gegebenheiten des jeweiligen Amtes und der Struktur des Amtsbereichs abhängig.“ Unter diesen Umständen kommt es nicht nur darauf an, dass der kommunale Wahlbeamte „die nötige Initiative entwickelt, Gewandtheit im Auftreten, Rednergabe, und organisatorische Fähigkeiten besitzt, sondern daß er als erprobter Verwaltungsfachmann den ihm gestellten Aufgaben gewachsen ist. Er muß ein umfassendes fachliches Wissen und berufliches Können besitzen, da von ihm nicht nur die ordnungsgemäß, sachlich und rechtlich einwandfreie Vorbereitung und Ausführung aller Beschlüsse der Vertretungskörperschaften ... erwartet werden muß; er muß vor allem auch die anfallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung gründlich beherrschen, um die ihm unterstellten Beamten und Angestellten als Vorgesetzter anweisen, fachlich beaufsichtigen und anleiten zu können ...“.

Im gleichen Sinne argumentiert das Verwaltungsgericht Braunschweig in einer etwas neueren Entscheidung (Beschluss vom 27.05.1992 - 7 B 7261/92 -, IÖD 1992, Nr. 10, 6), dass die Anforderungen an Eignung, Befähigung und Sachkunde sich nicht nur aus der Stellenausschreibung, sondern auch aus „den dem Amt notwendig innewohnenden Qualifikationsvoraussetzungen“ ergeben.

Der ehemalige Rechtsdezernent der Landeshauptstadt Saarbrücken, Jürgen Wohlfarth, sieht vor diesem Hintergrund in seinem Standardwerk zum Kommunalrecht für das Saarland (3. Aufl. 2003, Rdnr. 184) eine Auffassung, wie sie hier in der fraglichen Stellenausschreibung und der Haltung, es bedürfe lediglich eines „Entscheidungsträgers“, zum Ausdruck kommt, als „verfassungsrechtlich bedenklich“ an. Hierzu führt er aus:

„Nicht nur gelegentlich werden Beigeordnetenposten zum Aufbau von Karrieren ohne ausreichende Sachqualifikation auf Kosten der Steuerzahler missbraucht. Dies schwächt die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und stärkt die beklagte Politikverdrossenheit ...“.

Dem ist nichts hinzufügen.

In diesem Sinne bitten wir Sie um sorgfältige Prüfung, ob die angeführte Stellenausschreibung den rechtlichen Anforderungen genügt, wie sie an eine derartige Ausschreibung und eine auf dieser Grundlage erfolgende Stellenbesetzung zu stellen sind.

 

Über eine baldige Antwort würden wir uns freuen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Anne Lahoda,                                                                                               Joachim Mohr,

Vorsitzende                                                                                                   Vorsitzender

 

 

 

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